Hintergrund der Entscheidung war ein Urteil im Jahr 2013. Das Gericht untersagte in dem Fall einem Mobilfunkanbieter in den AGB eine 10 Euro Gebühr wegen einer Rücklastschrift festzulegen. Das Gericht sah die Klausel als unwirksam an, weil die Pauschale den zu erwartenden Schaden bei gewöhnlichem Verlauf der Sache übersteigt. Es stützte sich dabei auf §309 Nr. 5a BGB. © Johannes Schätzler / pixelio   Daraufhin entfernte der betroffene...