Der Bundesgerichtshof hat kürzlich entschieden, dass bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerspruchsrecht keine Widerspruchsfrist zu laufen beginnt. Die von 1994 bis 2007 geltende Regelung des § 5 a Abs. 2 Satz 4 Vertragsversicherungsgesetz (VVG) regelte eine Widerspruchsfrist von einem Jahr, sofern es keine ordnungsgemäße Belehrung gegeben habe. Diese Vorschrift war jedoch europarechtswidrig und daher nicht anwendbar. Der...