421948_original_R_B_by_Andreas Morlok_pixelio.de

© Andreas Morlock / Pixelio

 

Das Amtsgericht Darmstadt hat entschieden, dass Entscheidungen über Impfungen des Kindes gegen Tetanus, Diphterie, Masern und Pneumokokken dem sorgeberechtigten Elternteil obliegt, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

In dem Fall verlangte die Mutter, die getrennt vom Vater lebte, die Zustimmung zum Impfen der gemeinsamen Kinder. Die Kinder hielten sich gewöhnlich bei der Mutter auf. Der Vater, der Impfungen kritisch gegenüberstand, verweigerte die Zustimmung, weil er meinte, dass Kinderkrankheiten wichtig für die Entwicklung der Kinder seien. Desweiteren bestünde ein erhöhtes Risiko bei einer Impfung in den frühen Lebensjahren. Die Mutter war jedoch anderer Meinung und klagte auf Feststellung, dass sie die Impfung alleine genehmigen dürfe.

Das Amtsgericht entsprach dem Antrag der Mutter. Das Elternteil, bei dem die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, besitzt nach §1687 Abs. 1 Satz 2 BGB die Befugnis alleine über Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden. Impfungen seien als solche Angelegenheiten anzusehen. Die Impfungen gegen Tetanus, Diphterie, Masern und Pneumokokken seien allgemein empfohlene Schutzimpfungen. Desweiteren seien Impfungen ein Teil der U-Vorsorgeuntersuchungen und auch daher Angelegenheiten des täglichen Lebens. Als weiteres Argument führte das Gericht an, dass diese Impfungen von der weit überwiegenden Bevölkerungsmehrheit durchgeführt werden.

Aus diesen Gründen obliegt die Entscheidung in Sachen Impfung dem Elternteil, bei dem die Kinder sich gewöhnlich aufhielten. Die Impfungen beeinflussen nämlich unmittelbar den Alltag, denn bei Nichtimpfung der Kinder könne der betreuende Elternteil das Kind an bestimmten Orten nicht frei spielen lassen. Weiterhin ist auch der betreuende Elternteil am besten über den Gesundheitszustand des Kindes informiert und daher berechtigt, über Impfmaßnahmen alleine zu entscheiden. 

Amtsgericht Darmstadt, Beschluss 11.06.2015, AZ: 50 F 39/15 SO