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Bundesgerichtshof zur Kündigung eines Reisevertrags wegen höherer Gewalt

Das Mitführen geeigneter Ausweispapiere bei einer Reise, fällt grundsätzlich in die Risikosphäre des Reisenden. Daher hat ein Reisender keinen Anspruch auf Kündigung des Reisevertrags und Erstattung des Reisepreises, wenn ihm aufgrund von Problemen mit dem Reisepass die Einreise verweigert wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Die Klägerin buchte für sich, ihre Tochter und ihren Ehemann eine Reise nach Amerika.

Bundesdruckerei meldet versandte Ausweisdokumente wegen Nichtvorliegens einer Eingangsbestätigung als abhandengekommen

Die Klägerin beantragte für ihre Tochter und sich neue Reisepässe, die ausgestellt und an die beiden übergeben wurden. Da bei der Bundesdruckerei keine Eingangsbestätigung vorlag, hatte diese die Ausweisdokumente als abhandengekommen gemeldet. Das führte dazu, dass der Abflug der Klägerin und ihrer Tochter am Abreisetag,  in die USA, verweigert wurde. Sie bekam einen Teil des Reisepreises zurück erstattet, jedoch verlangte die Klägerin auch den restlichen Teil.

BHG zu den Voraussetzungen für “höhere Gewalt“

Die Revision der Klägerin wurde vom Bundesgerichtshof zurück gewiesen. Bei einer unvorhersehbaren höheren Gewalt kann ein Reisevertrag sowohl vom Reiseveranstalter als auch vom Reisenden gekündigt werden.

Mitführen geeigneter Ausweispapiere fällt in Risikosphäre des Reisenden

Da das Mitführen geeigneter Ausweispapiere in die Risikosphäre des Reisenden fällt, liegt hier auch keine höhere Gewalt vor.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.05.2017, AZ: X ZR 142/15