Aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz geht hervor, dass ein Pflichtteilsberechtigter verpflichtet ist, dem Erben Auskunft darüber zu erteilen, ob er zu Lebzeiten vom Erblasser auf den Pflichtteil anzurechnende Zuwendungen erhalten hat.

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Folgender Sachverhalt lag zugrunde: Der Sohn machte, nach dem Tod seiner Mutter, seinen Pflichtteil gegenüber dem Erben, dem Ehemann der Verstorbenen, geltend. Laut Erbe, müsse sich der Sohn die zu Lebzeiten von seiner Mutter erhaltenen Zuwendungen auf sein Pflichtteil anrechnen lassen. Der Sohn gab an, er habe aber keine anrechnungspflichtigen Zuwendungen empfangen. Damit sei die Auskunftspflicht laut Landgericht Mainz erfüllt und dem Sohn wurde ein Pflichtteilsbetrag zugesprochen.

 Anspruch auf Auskunft über den Pflichtteil anzurechnende Zuwendungen

 Die Entscheidung des Landgerichts wurde vom Oberlandesgericht Koblenz aufgehoben, da es zu Gunsten des Erben entschied. Dem Erben habe gegenüber dem pflichtteilsberechtigten Sohn ein Anspruch auf Auskunft hinsichtlich der von der Erblasserin erhaltenen Zuwendung zugestanden. Anzugeben seien alle wertbildenden Faktoren, der Zeitpunkt der Zuwendungen sowie etwaige Anordnungen des Erblassers. Zudem sei es nicht der subjektiven Einschätzung des Pflichtteilsberechtigten überlassen, welche Zuwendungen er als anrechnungspflichtig einschätze.

 Laut Oberlandesgericht habe der Sohn seinen Auskunftsanspruch nicht erfüllt.

 Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 25.11.2015

5 U 779/15