Beschränkung auf Schriftformerfordernis benachteiligt Verbraucher unangemessen

Eine unangemessene Benachteiligung der Mitglieder liegt dann vor, wenn die Vertragsbeziehung einer Online-Partnervermittlung ausschließlich digital erfolgt, jedoch eine Kündigung der Mitgliedschaft per E-Mail nicht akzeptiert wird. Daher ist die entsprechende Klausel im Vertrag unwirksam, dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

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In einer Klausel der Online-Partnervermittlung wird die Kündigung in Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift vorausgesetzt, eine Kündigung per E-Mail ist daher nicht möglich. Aufgrund dessen besteht eine unangemessene Benachteiligung der Mitglieder, daher erhob ein Verbraucherschutzverband Klage auf Unterlassung.

Bundesgerichtshof bejaht Unterlassungsanspruch

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Verbraucherschutzverbandes, da die Klausel die Mitglieder unangemessen benachteiligt habe.

Unangemessene Benachteiligung aufgrund Ausschlusses der Kündigung per E-Mail

Der Bundesgerichtshof verwies darauf, dass sämtliche Leistungen ausschließlich elektronisch abgerufen werden. Daher sei für die Kündigung die gleiche elektronische Möglichkeit und Form zuzulassen.

Mitglied kann von Möglichkeit der Kündigung per E-Mail ausgehen

Laut Bundesgerichtshof, widerspreche es den schutzwürdigen Interessen der Mitglieder gerade nur bei der Kündigung die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift zu verlangen. Vor allem dann, wenn sich die Betreiberin der Online-Partnervermittlung selbst das Recht zur fristlosen Kündigung per E-Mail vorbehalte und das Widerrufsrecht des Mitglieds per E-Mail ausgeübt werden könne.

Kein Schutzbedürfnis der Partnervermittlungsbetreiberin

Der Betreiberin der Online-Partnervermittlung sei kein Schutzbedürfnis zuzuerkennen, so der Bundesgerichtshof. Auch andere Interessen z.B. weitere persönliche Daten zu benötigen oder aber wegen der Ernsthaftigkeit der Kündigungserklärung gesicherte Erkenntnisse zu erlangen, könne die geforderte Schriftform nicht rechtfertigen. Da die Betreiberin zuvor schon über die maßgeblichen und für ein Zahlungsbegehren relevanten Daten verfügt.

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.07.2016

– IIIZR 387/15 –