Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass einem Mitarbeiter eines Automobilzulieferers zu Recht eine Abmahnung wegen Fußballschauens während der Arbeitszeit erteilt wurde.

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Im zugrunde liegenden Verfahren hatte der Mitarbeiter eines Automobilzulieferers mit seiner auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte gerichteten Klage vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht Köln hielt die Abmahnung nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme für gerechtfertigt. Zur Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass nach Aussage der beiden Zeugen der Kläger jedenfalls für einen Zeitraum von 30 Sekunden ein Fußballspiel auf einem dienstlichen Computer angesehen und damit seine Arbeitsleistung während dieser Zeit nicht erbracht habe.

Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 28.08.2017, AZ: 20 ca 7940/16