Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung das Recht der Schwangeren im Arbeitsverhältnis massiv gestärkt.

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Die Klägerin war in einem Kleinbetrieb angestellt. Daher bestand zwar kein Kündigungsschutz durch das Kündigungsschutzgesetz, aber in diesem Fall griff der besondere Kündigungsschutz des Mutterschutzgesetzes.

Der schwangeren Arbeitnehmerin wurde bereits im Juni 2011 ein Beschäftigungsverbot aus medizinischen Gründen auferlegt. Dies wollte der Beklagte schon nicht hinnehmen, aber die Klägerin widersetzte sich der Arbeitsanweisung.

Am 14.07.2011 wurde dann der Tod des ungeborenen Kindes festgestellt, wodurch ein Krankenhausaufenthalt der Klägerin am 15.07.2011 zur künstlich einzuleitenden Fehlgeburt erforderlich war. Der Beklagte erfuhr dies noch am 14.07.2011 und kündigte die Klägerin noch am selben Tag. Die Klägerin erlangte am 16.07.2011 Kenntnis hiervon und ging gegen die Kündigung gerichtlich vor.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes bestätigt. Dieses hatte der Klägerin eine Entschädigung von 3.000 EUR zugebilligt.

Der Grund: Der Beklagte hat die Klägerin wegen ihres Geschlechtes nachteilig behandelt und damit gegen § 3 Abs. 1 Satz 2, § 1 AGG verstoßen. Laut Bundesarbeitsgericht sei die Diskriminierung schon wegen des Verstoßes gegen das Mutterschutzgesetz ersichtlich. Der Beklagte hat die Klägerin noch während der Schwangerschaft am 14.07.2011 gekündigt. Zu diesem Zeitpunkt war die Mutter jedoch noch mit dem Kind verbunden und stand somit noch unter dem besonderen Kündigungsschutz des § 9 MuSchG.

Dieser Verstoß gegen § 3 Abs. 1 AGG führt daher zu einem Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG.

(BAG, 8 AZR 838/12 vom 12.12.2013)