BAK von 0,96 Promille kann zum Entzug der Fahrerlaubnis ausreichen

Laut AG München, wurde einem Azubi – aufgrund Trunkenheit am Steuer- der Führerschein entzogen, eine Sperrfrist von 6 Monaten für eine Neuerteilung und eine Geldstrafe in Höhe von 2 Monatsgehältern erteilt.

Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Verurteilte wurde einer Polizeikontrolle unterzogen, da er mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr und sich hierbei nicht an den mittleren Fahrstreifen halten konnte. Die gemessene Blutalkoholkonzentration (BAK) betrug 0,96 Promille.

 Verkehrskontrolle

Verurteilter bereits wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen auffällig

Der Verurteilte war bereits im Jahr 2016 zweimal wegen Geschwindigkeitsüberschreitung aufgefallen, in der Hauptverhandlung räumte dieser ein, dass er mittags ein bis zwei Bier und auf dem Oktoberfest noch eine Maß Bier konsumiert habe, jedoch nach 14 Uhr keinen Alkohol mehr zu sich genommen habe und sich daher fahrtauglich gefühlt habe.

Um ein 9-faches erhöhtes Risikoverhalten beim Fahren unter Alkoholeinfluss

Die Rechtsmedizinerin führte aus, dass bei dem angegebenen Trinkende um 14 Uhr eine Rückrechnung der Alkoholisierung auf 1,03 Promille zur Tatzeit möglich sei. Die angegebene Trinkmenge könnte zutreffend sein. Dass der Angeklagte die Fahrspur nicht habe halten können, sie Zeichen einer alkoholbedingten Einschränkung der Aufmerksamkeit. Ferner sei unter Alkoholeinfluss das Risikoverhalten um ein 9-faches erhöht; dies zeige sich in Form von Geschwindigkeitsüberschreitungen. Zudem habe er wohl wegen der Standunsicherheit Kontakt zu seinem Fahrzeug gesucht.

Verkehrsspezifische Gesamtleistungsfähigkeit nicht mehr gegeben

Das Gericht schloss sich den Ausführungen der Rechtsmedizinerin an und erkannte auf fahrlässige Trunkenheit im Verkehr. Die gemessene BAK liege zwar “geringfügig unter dem Grenzwert zur absoluten Fahruntauglichkeit von 1,1 Promille. Dass der Angeklagte alkoholbedingt nicht in der Lage war, dass Fahrzeug sicher im Verkehr zu steuern (relative Fahruntüchtigkeit) ergibt sich aus der Gesamtschau der Umstände. Auch wenn der Angeklagte, wie dem verlesenen Fahreignungsregister zu entnehmen ist, es mit der Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit nicht genau nimmt, so beruht dies vorliegend zumindest auch auf einer alkoholbedingten Enthemmung. Diese Umstände, kombiniert mit den von den Polizeibeamten geschilderten motorischen Ausfallerscheinungen, den Aufmerksamkeitsdefiziten und der optischen Fehlorientierung, belegen zur Überzeugung des Gerichts, dass die erforderliche verkehrsspezifische Gesamtleistungsfähigkeit des Angeklagten nicht mehr gegeben war.” “Da die Fahrerlaubnis bereits seit 4 Monaten sichergestellt war, war eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis gemäß § 69a StGB von noch 6 Monaten zu verhängen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte auf seinen Führerschein angewiesen wäre.”

Amtsgericht München, Urteil vom 10.01.2018, AZ: 912 Cs 436 Js 193403/17