Getrennt lebende Eltern, die das Sorgerecht im paritätischen Wechselmodell ausüben, müssen sich auf eine Wohnung als Hauptwohnsitz des Kindes einigen. So entschied kürzlich das Bundesverwaltungsgericht.

Grundlage des Urteils war folgender Sachverhalt: Die seit Januar 2011 getrennt lebenden Eheleute üben das Sorgerecht für ihre beiden Kinder gemeinsam aus. Dies erfolgt nach dem paritätischen Wechselmodell.

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© Rainer Sturm / PIXELIO

 

Die Kinder werden dabei zur Hälfte der Zeit von der Mutter und zur anderen Hälfte vom Vater betreut. Die Kinder halten sich daher an 2 Tagen in der Woche beim Vater auf und an 2 Tagen bei der Mutter. Der Freitag und das Wochenende verbringen die Kinder abwechselnd bei den Elternteilen. Die Betreuung und Erziehung nehmen beide Eltern zu gleichen Teilen oder gemeinsam wahr.

Nach dem Auszug des Vaters aus der gemeinsamen Ehewohnung zog dieser in eine andere Wohnung im Gebiet der beklagten Stadt. Zunächst meldete er seine Wohnung als Nebenwohnung der beiden Kinder an. Doch dann beantragte er beim Meldeamt seine Wohnung als Hauptwohnsitz der Kinder einzutragen. Dies wurde ihm verwehrt, da nur ein Hauptwohnsitz existieren könne. Die darauf erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Ansbach, sowie die Berufung beim Verwaltungsgerichtshof München scheiterte.

Das Bundesverwaltungsgericht wies nun auch die Revision zurück. Eine Berichtigung des Melderegisters dahingehend, dass die Kinder einen 2. Hauptwohnsitz beim Vater haben, sei rechtlich unmöglich. Im Melderegister kann nur eine Hauptwohnung eingetragen sein. Etwas anderes sei unzulässig. Sofern ein Einwohner mehrere Wohnungen hat, ist eine als Hauptwohnung und jede weitere als Nebenwohnung einzutragen. Dabei ist die überwiegende genutzte Wohnung die Hauptwohnung.

Problematisch ist die Bestimmung des Hauptwohnsitzes bei Minderjährigen. Die Hauptwohnung ist in solchen Fällen die Wohnung der Personensorgeberechtigten. Bei getrennt lebenden Elternteilen zählt die Wohnung als Hauptwohnsitz, die der Minderjährige überwiegend nutzt. In Zweifelsfällen ist der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen entscheidend.

Die Feststellung der überwiegenden Benutzung einer Wohnung oder der Bestimmung des Schwerpunktes der Lebensbeziehungen ist beim paritätischen Wechselmodell von getrennt lebenden Elternteilen nicht möglich. In diesen Fällen obliegt es den Sorgeberechtigten sich auf eine Wohnung zu einigen. Sollte eine Einigung nicht gelingen, so gilt diejenige Wohnung als Hauptwohnsitz, die auch bislang die Hauptwohnung des Minderjährigen war. Die Wohnung des anderen Elternteiles ist dann nur Nebenwohnung.

Az: BVerwG 6 C 38.14 vom 30.09.2015