Die Ferienzeit steht wieder bevor und viele nehmen dies zum Anlass um sich mal wieder eine Urlaubsreise zu gönnen. Am liebsten gleich mit dem Flieger in tropische Gebiete entfliehen.

Doch Vorsicht: Wie der BGH kürzlich entschied, trägt ein Fluggast, der sich erst eine knappe Stunde vor Abflug zur Sicherheitskontrolle begibt, das Risiko einer daraus resultierenden Verspätung selbst.

Flughafen

Im zu entscheidenden Fall klagte ein Fluggast auf Erstattung der Aufwendungen für den Erwerb eines Ersatztickets für einen anderen Flug. Das Landgericht hatte der Klage ursprünglich stattgegeben, auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage jedoch abgewiesen. Die vom Kläger eingelegte Revision hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof führte aus, dass ein Passagier einen ausreichenden Zeitpuffer für die Sicherheitskontrollen am Flughafen einkalkulieren muss. Wer sich erst eine knappe Stunde vor dem Abflug und eine halbe Stunde vor dem Boarding bei der Sicherheitskontrolle einreiht, setzt sich freiwillig der von vornherein vermeidbaren Gefahr aus, in Folge einer rechtmäßigen und sachgemäß durchgeführten Handgepäckskontrolle seinen Flug letztendlich zu verpassen. Ist daher die für die Kontrolle zur Verfügung stehende Zeit zu knapp bemessen, trägt der Passagier die daraus folgenden Konsequenzen und das damit verbundene Verspätungsrisiko selbst.

Dennoch kann aus dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofes keine allgemeingültige Richtlinie entnommen werden, dass sich Passagiere stets zwei bis drei Stunden vor dem Abflug bei der Sicherheitskontrolle einfinden müssen um bei einer überlangen Sicherheitskontrolle einen Entschädigungsanspruch geltend machen zu können. Vielmehr gilt, dass die Frage des rechtzeitigen Eintreffens an den Sicherheitskontrollen wohl weiter eine Frage des Einzelfalls sein wird.

Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Sie also einen ausreichenden Zeitpuffer für die nötigen Sicherheitskontrollen einkalkulieren, damit Sie stressfrei in den Urlaub starten können.

Bundesgerichtshof, Hinweisbeschluss vom 14.12.2017, AZ: III ZR 48/17