Kein grob fahrlässiges Verhalten des Reisenden wegen fehlender Stornierung zum Zeitpunkt der Operation

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Ein Reisender musste aufgrund von Komplikationen, nach einer kürzlich erfolgten OP, die gebuchte Kreuzfahrt stornieren. Er verstößt jedoch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, weil er nicht schon zum Zeitpunkt der OP die Reise stornierte, denn die Ärzte hatten keine Bedenken gegen einen Reiseantritt.

Im vorliegenden Fall buchte ein Mann eine Kreuzfahrt und schloss eine Reiserücktrittsversicherung ab. Aufgrund Komplikationen nach einer Operation musste er die Kreuzfahrt kurzfristig stornieren. Die Versicherung erstattete nur 50% des Reisepreises, da er die Reise nicht schon zum Zeitpunkt der OP stornierte und somit grob fahrlässig gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Der Mann ließ dies nicht gelten und erhob daher Klage.

Anspruch auf Erstattung des vollen Reisepreises

Aus der Entscheidung des Landesgerichts Hamburg ging hervor, dass er Anspruch auf die volle Erstattung des Reisepreises durch die Reiserücktrittsversicherung verlangen darf, da er sich auf die Aussage der Ärzte verlassen durfte und somit nicht grob fahrlässig gehandelt hat. Außerdem erfolgte die Stornierung sofort nach Eintritt der erneuten Beschwerden.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 16.10.2015

306 O 351/14