Überschwemmung Bad

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 26.04.2018 entschieden, dass die Eltern eines 3 ½ jährigen Kindes, der Nachts eine Badezimmerüberschwemmung ausgelöst hat, dafür nicht haften. Die Wohngebäudeversicherung wollte einen Teil des Schadens von 15.000,00 € von der Mutter des Kindes wieder erhalten, da diese Ihre Aufsichtspflicht verletzt habe. Das sahen die Richter anders: Sie erklärten, dass Kinder nachts in einer geschlossenen Wohnung nicht unter ständiger Beobachtung stehen müssen. Der Junge war nachts auf die Toilette gegangen und hatte mit zu viel Klopapier den Abfluss verstopft. Weil sich auch noch der Spülknopf verhakte, kam es zu einer Überschwemmung.

Das Gericht entschied auch, dass die Besonderheit des nicht jederzeit ordnungsgemäßen funktionierenden Spülknopfes hier zu keiner anderen Bewertung führe. Zwar sei das Schadensrisiko dadurch grundsätzlich erhöht gewesen. Dies sei aber zu Gunsten des Lernprozesses des Kindes hinzunehmen, die heimische Toilette selbstverständlich und alltäglich zu nutzen.

Das Landgericht hatte bereits in 1. Instanz die Klage des Wohngebäudeversicherers abgewiesen, da eine leicht fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung der Mutter nicht festgestellt worden sei. Der Wohngebäudeversicherer nahm die Berufung nach dem gerichtlichen Hinweis zurück.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2018, AZ: I 4 U 15/18