Toben, schreiben, lautes Spielen – das gehört zum Leben mit Kindern dazu. Wer in einem Mehrfamilienhaus Wand an Wand zu einer Familie wohnt, muss daher Kinderlärm grundsätzlich hinnehmen. Die geforderte Toleranz hat jedoch auch ihre Grenzen, im Einzelfall, wenn es die Kleinen dauerhaft zu bunt treiben, kann ein betroffener Mieter u.U. die Miete mindern.

Kinderlärm

Geklagt hatte eine Berlinerin, die sich Tag und Nacht von lärmenden Kindern und den lauten Ermahnungen der Eltern aus der Nachbarwohnung gestört fühlte. Die Mieterin klagte auf Beseitigung der Störung (z.B. durch bessere Schalldämmung) und Mietminderung – und scheiterte damit zunächst vor dem Amts- und Landgericht.

Der Bundesgerichtshof zeigte mehr Verständnis für extreme Ruhestörung und verwies den Fall an die Vorinstanz zurück, die nun prüfen muss, ob hier die Duldungsgrenze überschritten wurde.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.08.2017, AZ: VIII ZR 226/16