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Ungenehmigte Weitergabe der Daten durch Nutzung von WhatsApp stellt Rechtsverletzung dar

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. Datenschutz wird verletzt, wenn die Weitergabe der im Smartphone eingespeicherten Kontaktdaten an WhatsApp zugelassen wird, ohne das Einverständnis all der eingespeicherten Kontakte einzuholen. Das Amtsgericht Bad Hersfeld hat daher entschieden, dass einer Kindesmutter auferlegt werden kann von allen Kontakten im Smartphone ihres Sohnes das schriftliche Einverständnis einzuholen, ob und in welcher Form diese eingespeichert werden dürfen und die Daten von WhatsApp an das Unternehmen weitergeben zu dürfen.

Zwischen den geschiedenen Eltern eines 11-jährigen Jungen bestanden Unstimmigkeiten über die Nutzung seines Smartphones. Der Junge erhielt als Geburtstagsgeschenk von seiner Mutter ein Smartphone. Insbesondere kam es aufgrund der Nutzung von WhatsApp zwischen seinen Eltern zu Streitereien. Das Amtsgericht Bad-Hersfeld sah sich daher veranlasst eine Regelung zu treffen.

Einholen von Zustimmungserklärungen aller Kontakte

Zwecks Klarheit und Rechtssicherheit muss die Kindesmutter Zustimmungserklärungen von den Personen einholen, die im Adressbuch ihres Sohnes im Smartphone eingespeichert sind, ob diese Personen damit einverstanden sind, dass der Sohn die Telefonnummern und den Namen eingespeichert hat.

Gefährdung des Vermögens des Kindes durch Nutzung von WhatsApp

Laut Amtsgericht bestehe für durch die Nutzung von WhatsApp eine Gefahr für das Vermögen des Sohnes. Die konkrete Gefahr bestehe darin, dass das Kind durch dessen rechtswidrigen Verhaltens durch andere Personen abgemahnt, zur Unterlassung aufgefordert und auf Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden könne.

Kein Vorliegen einer grundsätzlichen Einwilligung in Datenweitergabe

Laut Amtsgericht hätte es vorher einer Zustimmung der Datenweitergabe bedurft.

 Amtsgericht Bad Hersfeld, Beschluss vom 15.05.2017, AZ: F 120/17 EASO