Leihmutter

Verbot der Leihmutterschaft in Deutschland steht Eintragung nicht entgegen

Einer genetischen Mutter steht gegenüber dem deutschen Standesamt ein Anspruch auf Eintragung ihrer Mutterschaft zu, wenn die Mutterschaft der genetischen Mutter zu einem durch eine Leihmutter geborenen Kind durch ein ausländisches Standesamt bereits beurkundet wurde. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.

Die genetischen Eltern beantragten bei einem deutschen Standesamt die Eintragung als gemeinsame Eltern für ihr Kind, welches durch eine Leihmutter in der Ukraine geboren wurde. Vor einem ukrainischen Notar hatte die Leihmutter ihre Zustimmung zur Eintragung der genetischen Eltern als gemeinsame Eltern des Kindes erteilt. Das Standesamt in Kiew hat also die genetischen Eltern als alleinige Eltern beurkundet. Jedoch das deutsche Standesamt und das angerufene Amtsgericht lehnten eine Eintragung der genetischen Eltern als gemeinsame Eltern des Kindes ab. Gegen diese Entscheidung legten die Eltern Beschwerde ein.

Anspruch auf Eintragung der genetischen Mutter als Mutter

Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten der Antragsteller. Die Beurkundung des ukrainischen Standesamt sei eine anzuerkennende Entscheidung, also müsse das Standesamt das Kind als Kind der genetischen Mutter eintragen.

Verbot der Leihmutterschaft in Deutschland steht Eintragung nicht entgegen

Ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen genetischen Eltern und dem von einer genetisch nicht verwandten Leihmutter ausgetragenen Kind verstoße nicht gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts.

Beachtung der Grundrechte des Kindes

Geht es lediglich um die nachträgliche Anerkennung eines unter Geltung fremden Rechts begründeten, rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses – und nicht um einen Konflikt zwischen den Auftraggebern und der Leihmutter, so trete der Grundrechtseingriff der Leihmutter in seiner Bedeutung zurück. Zudem gehöre die Verfolgung des Kindeswohls zu den wesentlichen Grundsätzen deutschen Rechts.

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 22.05.2017, AZ: 17 W 8/16