Vorliegen der Voraussetzungen des Straftatbestandes des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) nicht erforderlich

Die Aufklärungspflicht wird verletzt, wenn ein Pkw-Fahrer den Unfallort verlässt, ohne erforderliche Feststellungen zum Unfallhergang zu ermöglichen. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden. Außerdem besteht dann kein Anspruch auf Versicherungsschutz durch die Vollkaskoversicherung. Hier kommt es nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Straftatbestandes des unerlaubten Entfernens vom Unfallort an.

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Ein Pkw-Fahrer kam gegen 2.30 Uhr von der Straße ab, daher streifte er mit der rechten Fahrzeugseite eine Betonmauer. Er verließ den Unfallort, da nach seiner Einschätzung, kein erheblicher Schaden zustande gekommen ist. Die Polizei alarmierte er erst eine Woche später. Seine Versicherung informierte er sogar erst knapp einen Monat später. Da der Autofahrer den Unfallort ohne erforderliche Feststellungen zu machen, verlassen hat, verweigerte seine Versicherung eine Schadensregulierung. Seine Versicherung warf ihm einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht vor.

Landgericht wies Klage ab

Die Klage wurde von Landgericht Heilbronn abgewiesen. Die Vollkaskoversicherung sei von ihrer Leistungspflicht befreit gewesen, da der Kläger vorsätzlich und arglistig seine Aufklärungspflicht verletzt habe. Gegen diese Entscheidung diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Autofahrers.

Oberlandesgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Versicherungsschutz

Die Berufung des Pkw-Fahrers wurde abgewiesen. Der Autofahrer habe die Aufklärungsobliegenheit vorsätzlich verletzt, da er den Unfallort verlassen hat, ohne die notwendigen Feststellungen zu den Umständen  des Schadensereignisses zu ermöglichen. Es konnte nicht mehr festgestellt werden, ob der Kläger unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gestanden hat und aus diesem Grund der Versicherungsschutz ganz oder zum Teil weggefallen wäre.

Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nicht erforderlich

Laut Oberlandesgericht sei es nicht darauf angekommen, ob sich der Autofahrer zugleich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar gemacht habe. Das war ohnehin der Fall gewesen.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 16.10.2014, AZ: 7 U 121/14