Verstoß gegen Rückbaupflicht kann Schadenersatzanspruch begründen

Der Mieter hat auf eigene Kosten Fliesen, mit dem Einverständnis des Vermieters angebracht, jedoch sollte er diese nach seinem Auszug entfernen. Der Vermieter kann grundsätzlich Schadensersatz verlangen, wenn der Mieter gegen die Rückbaupflicht verstößt. Dies hat das Amtsgericht Homburg entschieden.

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Der Mieter hatte den PVC-Belag, auf eigene Kosten und mit Einverständnis des Vermieters, gegen Fliesen ausgewechselt. Als der Mieter auszog, klagte der Vermieter auf Schadensersatz in Höhe von 923 EUR mit der Begründung, dass der Mieter den ursprünglichen Zustand der Küche nicht wiederhergestellt habe, da er die Fliesen nicht wieder entfernt hat.

Kein Anspruch auf Erstattung der Instandsetzungskosten

Dem Vermieter habe laut Amtsgericht Homburg  kein Anspruch auf Erstattung der Instandsetzungskosten zugestanden.

Fliesenbelag keine “Einrichtung”

Der Begriff “Einrichtung” umfasst Sachen, die nach der Wegnahme für den Mieter noch eigenständige Bedeutung hat. Daher handelt es sich bei dem angebrachten Fliesenbelag nicht um eine Einrichtung in diesem Sinne, da Fliesen nicht ohne Beschädigung entfernt werden können.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Laut Amtsgericht Homburg steht dem Vermieter jedoch im hier entschiedenen Fall kein Schadensersatz zu. Der Mieter sei zwar zur Rückbaupflicht verpflichtet gewesen, jedoch habe hier die erforderliche Fristsetzung gefehlt. Der Mieter hat den Rückbau nicht verweigert, insbesondere habe die Verweigerung nicht darin gelegen, dass der Mieter die Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls verweigert habe.

Amtsgericht Homburg, Urteil vom 18.12.2012

-23 C 58/12 –