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Einem Passagier, welchem im März 2013 von der Bundespolizei am Flughafen Berlin Tegel untersagt wurde, die genannten Lebensmittel im Handgepäck zu transportieren, unterlag mit seiner dagegen erhobenen Klage zunächst vor dem Verwaltungsgericht Berlin, welches entschieden hatte, dass es sich nach dem in Deutschland unmittelbar geltenden europäischen Verordnungsrecht über die Kontrolle des Handgepäcks bei den Lebensmitteln um Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen handelte. Derartige Mischungen dürfen allenfalls in Einzelbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 100 ml in einem durchsichtigen, wiederverschließbaren Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als einem Liter befördert werden. Diese Vorgaben, die hinreichend bestimmt sind, hat der Kläger nicht eingehalten. Die Entscheidung wurde nunmehr auch vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigt.

OVG Berlin, Urteil vom 28.03.2017, AZ: 6 B 70.15