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Anwohner müssen Musizieren der Nachbarskinder hinnehmen

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass es sich beim Musizieren in der Regel nicht um Lärm handelt.

Bei den beiden Streitparteien handelt es sich um Nachbarn, welche jeweils Eigentümer eines mit einem freistehenden Haus bebauten Grundstücks sind. Die Beklagten leben zusammen mit ihren 4 minderjährigen Kindern und die Kläger leben in der Regel alleine. Das klagende Ehepaar behauptet, dass die Kinder, welche Musikinstrumente spielen, diese auch regelmäßig während der vorgeschriebenen Ruhezeit tun und dies mit einer Lautstärke über 55 bis zu 70 dB.

Nachbarn klagen wegen Lärmbelästigung

Das Ehepaar erhob gegen ihre Nachbarn Klage. Die Kinder sollen aufhören durch ihre Musikinstrumente Lärm zu machen, da dies die Nutzung des Anwesens beeinträchtigen würde. Die beklagten Nachbarn bestreiten jedoch, dass durch das Musizieren Geräusche über 55 dB verursacht wurden. Während der Nachtruhe würde nicht musiziert.

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Da in einem Zeitraum von mehr als 2 Jahren weniger als eine Handvoll relevanter Fälle festgehalten wurden, müsse das Gericht davon ausgehen, dass gerade zu den Mittagsstunden nicht musiziert wurde. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass es sich bei den “Lärmverursachern“ um minderjährige Kinder handle. Selbst wenn das Musizieren zu Mittagszeiten untersagt sein sollte, könne das Gericht keinen relevanten Rechtsverstoß erkennen.

Geräuschpegel durch Instrumente erreicht nicht Grad der Unzumutbarkeit

Gerade Musik könne nur dann als Lärm klassifiziert werden, wenn jemand absichtlich den Vorgang des Musizierens in eine bloße Produktion von Geräuschen pervertiere. Außerdem sei, laut Gericht, dem Interesse der Kinder der Beklagten an der Ausübung des Musizierens der Vorrang einzuräumen.

Amtsgericht München, Entscheidung vom 16.06.2017, AZ: 171 C 14312/16