Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat einer Ehefrau nach der Trennung ein Nutzungsrecht an dem gemeinsamen Auto zugesprochen.

Das Ehepaar kaufte sich im September 2011 ein Auto, das vorwiegend von der Ehefrau genutzt werden sollte. Der Ehemann nutzte das Auto nur für Fahrten zu Gunsten der Familie, da er über einen Firmenwagen verfügte. Nach der Trennung verlangte der Ehemann das Auto heraus. Die Ehefrau machte jedoch ein Nutzungsrecht geltend.

Der Ehemann klagte daraufhin beim Amtsgericht Bad Hersfeld auf Herausgabe und verlor. Das Gericht sah den PKW als Haushaltsgegenstand und wandte §1361 a Abs. 1 BGB an, wonach der Ehefrau ein Nutzungsrecht zu stehe.

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Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. wies die vom Ehemann eingelegte Beschwerde zurück. Auch das Oberlandesgericht sah den PKW als Haushaltsgegenstand an. Das Auto sei vorrangig zu familiären Zwecken wie Einkäufen oder Familienausflügen genutzt worden. Das die Ehefrau den PKW auch für die Fahrt zur Arbeit nutzte, sei unbeachtlich gewesen. Der Ehefrau steht daher ein Nutzungsrecht zu, denn sie benötige den PKW für ihre Haushaltsführung. Auch entspräche diese Zuweisung der Billigkeit.

OLG Frankfurt a.M. , 25.02.2015
2 UF 356/14