Prozesskostenhilfe ist kein Selbstläufer

Aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg geht hervor, dass jemand der Prozesskostenhilfe bekommen hat diese zurückzahlen muss, wenn sich nach dem Prozess die finanziellen Verhältnisse – z.B. durch eine Erbschaft – verbessert haben.

Einem Mann wurde Prozesskostenhilfe gewährt, jedoch sollte dieser die Prozesskostenhilfe in Höhe von 2.300 € zurückzahlen, nachdem dieser nach Abschluss des Verfahrens zu Geld gekommen war. Laut Amtsgericht Westerstede war der Herr jedoch nicht in der Lage das Geld zurück zu zahlen, da er das Geld aus der Erbschaft bereits verbraucht habe.

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Anschaffung eines Autos für rund 25.000 € nicht akzeptabel

Der Mann hatte sich ein Auto für rund 25.000 € angeschafft, obwohl ihm bewusst war, dass der Staat ihm Geld vorgeschossen hat. Den Kauf begründete er damit, dass er das Auto brauche, um die Umgangskontakte mit seinen Kindern, welche in Belgien leben, wahrnehmen zu können. Laut Gericht ist dies nicht akzeptabel, der Mann sei verpflichtet gewesen, sich mit einem günstigeren Auto zu begnügen, sodass Geld für die Rückzahlung der PKH vorhanden gewesen wäre.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 17.07.2017, AZ: 4 WF 101/17