Das Amtsgericht München hat die nachträgliche zweimalige Änderung der Reiseroute als Minderungsgrund angesehen.

Der Kläger und seine Frau buchten im Januar 2014 über ein Online-Reisebüro eine Schwarzmeer-Kreuzfahrt bei dem Beklagten Reiseunternehmen für 2.606 EUR. Für die Reise war eine feste Reiseroute vorgesehen. Das Reiseunternehmen teilte dem Kläger jedoch mit Schreiben vom Juli 2014 mit, das die Route sich wegen der politisch angespannten Lage verändert hat. In dem Schreiben wurde der Kläger unter anderem darauf hingewiesen, dass eine kostenlose Stornierung wegen der ARB des Veranstalters nicht möglich sei. Nach telefonischer Rücksprache des Klägers mit dem Online-Reisebüro wurde ihm nochmals bestätigt, dass eine kostenlose Stornierung nicht möglich sei. Er wurde an den Veranstalter verwiesen. Durch die Abänderung wurde die Reiseroute um mindestens 1.000 Seemeilen verkürzt. Dennoch traten der Kläger und seine Frau die Reise nach vollständiger Bezahlung des Restpreises an. Vor Abfahrt in Istanbul wurde die Reiseroute erneut verändert und die Fahrt ins Schwarze Meer komplett gestrichen. Der Grund war laut Kapitän ein schlechter Wetterbericht.

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Der Kläger forderte nach seiner Rückkehr von dem Veranstalter eine Preisminderung von 30%. Der Beklagte bot lediglich einen Gutschein an, mit einer Preisminderung von 50% auf eine Reise mit einem anderen Unternehmen. Der Beklagte führt an, der Kläger hätte vor Reiseantritt sein Stornierungsrecht prüfen müssen. Die geänderte Route sei keine wesentliche Leistungsänderung. Desweiteren trägt die Beklagte vor, der Kläger habe die geänderte Reise vorbehaltslos bezahlt.

Der Kläger lehnte den Gutschein ab und erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht führte in der Begründung aus, das die durchgeführte Route durch das östliche Mittelmeer nicht der gebuchten Kreuzfahrt durch das Schwarze Meer entsprach. Die gesamte Reise war daher mangelbehaftet. Eine vorbehaltlose Zahlung ist auch nicht erfolgt, da das Reiseunternehmer dem Kläger ausrichten ließ, eine kostenlose Stornierung sei nicht möglich.

Die Veränderung der Route ist gar nicht von den ARB des Unternehmens abgedeckt, da diese nicht Vertragsbestandteil geworden seien. Dem Kläger waren diese bei Vertragsschluss nicht bekannt. Auch ein Berufen auf höhere Gewalt greift hier nicht durch, denn die politischen Unruhen und das Wetter haben keine Auswirkungen auf die Einstandspflicht des Reiseveranstalters.

Die Minderung in Höhe von 30% ist auch angemessen, da eine Kreuzfahrt eine Mischung aus kulturellen und landschaftlichen Höhepunkten ist, verbunden mit der Besonderheit der ständigen Bewegung auf dem Meer. Die abgeänderte Route hat den Gesamtcharakter der Kreuzfahrt verändert und daher ihren Wert gemindert.

AG München, 26.03.2015 – 275 C 27977/14