Haftungsausschluss für Zugverspätung muss für Reisenden deutlich erkennbar sein

Ein Reiseveranstalter kann für eine Zugverspätung, welche zur Folge hat, dass der Flug verpasst wird haften, wenn sein Gesamtverhalten dem Durchschnittsreisenden gegenüber den Eindruck erweckt hat, dass er den Bahntransfer zum Flughafen als eigene Leistung anbot. Aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hannover geht hervor, dass Zweifel und Unklarheiten dem Reiseveranstalter zu Lasten gehen.

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Aufgrund einer erheblichen Zugverspätung, verpasste ein Ehepaar seinen Flug nach Thailand. Das Ehepaar kaufte sich daher Ersatztickets zum Preis von 1.676 EUR. Allerdings war der Mann der Meinung, dass der Reiseveranstalter das Geld für die Ersatztickets erstatten muss, da die Zugfahrt zum Flughafen Bestandteil des Reisevertrags sei. Die Erstattung wurde abgelehnt, der Ehemann erhob Klage.

Anspruch auf Erstattung der Flugticketkosten

Laut AG Hannover hat der Kläger Anspruch auf Erstattung der Flugtickets. Für den Durchschnittsreisenden sei der Eindruck vermittelt worden, die Beklagte biete den Bahntransfer als eigene Leistung an.

Gesamteindruck vermittelte Bahnfahrt als Leistung der Reiseveranstalterin

Die Zugfahrt sei kommentarlos als Reiseleistung direkt unter dem Reisepreis aufgeführt worden. Außerdem befand sich das Logo auf dem Zugticket, auf dem der Beklagte sich als Vertragspartner bezeichnet.

Haftungsausschluss für Zugverspätung muss für Reisenden deutlich erkennbar sein

Nach Auffassung des Amtsgerichts muss der Reiseveranstalter seinen Kunden gegenüber deutlich kommunizieren, wenn er für Mängel der Zugreise nicht haften will. Die Zugfahrt wird lediglich in Kooperation mit der Bahn durchgeführt, auf diese Tatsache müsse der Reiseveranstalter deutlich in seiner Reiseausschreibung, Reisebestätigung und in einem Informationsschreiben hinweisen. Also sei der Anreisende für seine rechtzeitige Anreise zum Flughafen selbst verantwortlich.

Kein deutlicher Haftungsausschluss

In den AGBs habe sich unter dem Wort Haftung der Hinweis befunden, dass für eine rechtzeitige Ankunft der Reisende selbst verantwortlich sei. Da dieser Hinweis nicht auf Anhieb ersichtlich war und aufgrund des übrigen Gesamtverhaltens des Beklagten, müsse ein Reisender nicht davon ausgehen unter “Haftung“ zu erfahren, dass er für seine Anreise zum Flughafen selbst verantwortlich ist.

Amtsgericht Hannover, Urteil vom 18.12.2015, AZ: 445 C 7017/15