Schmerzensgeldanspruch eines Schülers aufgrund beleidigender Äußerungen eines Mitschülers über gefälschte Facebook-Seite

Mobbing Facebook

Schmerzensgeld von 1.500 EUR wegen psychotherapeutischer Behandlung infolge Mobbings

Wird ein Schüler durch einen Mitschüler über eine gefälschte Facebook-Seite massiv beleidigt, so dass dies eine psychotherapeutische Behandlung nach sich zieht, so kann für dieses Mobbing ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 EUR gerechtfertigt sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Memmingen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein übergewichtiger 11-jähriger Schüler eines Gymnasiums wurde seit November 2012 Ziel von Beleidigungen, was schließlich dazu führte, dass der Schüler psychotherapeutische Hilfe in Anspruch nehmen musste. Anfang August 2013 spitzte sich das Mobbing zu. Ein Mitschüler gründete eine Facebook-Seite und verwendete dabei sowohl den Namen als auch ein Foto des gemobbten Schülers. Die Seite enthielt u.a. Äußerungen, wonach dieser kleine Kinder vergewaltige, den Idioten-Kindergarten und die Opfer-Grundschule besucht habe, ein Fettsack ohne Geschlechtsteil sei und sich selber, am besten noch heute, killen solle. Zudem wurde ein Foto “seiner” Scheiße veröffentlicht. Die Mobbing-Kampagne führte zu einer weiteren, sogar stationär durchgeführten, psychotherapeutischen Behandlung. Der Schüler klagte aufgrund dessen gegen den Mitschüler auf Zahlung von Schmerzensgeld.

Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 EUR

Das Landgericht Memmingen entschied zugunsten des Klägers. Ihm stehe aufgrund des massiven Mobbings ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger aufgrund des Verhaltens des Beklagten eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten habe und die Äußerungen des Beklagten aufgrund ihres Inhalts und der Art der Verbreitung eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung darstellen. Mildernd sei aber zu berücksichtigen, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers aufgrund der schulischen Trennung der Parteien stabilisiert habe und keine Dauerfolgen zu erwarten seien. Zudem sei die deutliche kindliche Unerfahrenheit des Beklagten zu beachten, sowie dass der Beklagte noch Schüler ist und somit Schwierigkeiten bei der Aufbringung des Schmerzensgeldes habe. Aufgrund dieser Gesamtumstände erachtete das Gericht ein Schmerzensgeld von 1.500 EUR für angemessen.

Landgericht Memmingen, Urteil vom 03.02.2015, AZ: 21 O 1761/13