Das Bundesarbeitsgericht hat die Späteheklausel bei der Hinterbliebenenversorgung gekippt.

In dem Fall klagte die Witwe auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und Witwenrente vom Arbeitgeber eines im April 1947 geborenen und im Dezember 2010 verstorbenen Mitarbeiters.

Die besagten Leistungen waren dem Verstorbenen zugesichert worden, jedoch knüpften sie an zusätzliche Voraussetzungen an. Danach bestehe ein Anspruch auf Witwenrente nur, sofern der versorgungsberechtigte Mitarbeiter die Ehe vor Vollendung des 60. Lebensjahres eingehe. Dies war hier jedoch nicht der Fall, da die Ehe erst am 8. August 2008 geschlossen wurde.

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Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen; das Bundesarbeitsgericht gab der Klage jedoch statt.

Aus der Begründung geht hervor, dass die Späteheklausel wegen §7 Abs. 2 AGG unwirksam ist. Diese Klausel stellt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters dar. Eine Rechtfertigung nach §10 Satz 3 Nr. 4 AGG kommt nicht in Betracht. Diese Regelung betrifft ausschließlich die Alters- und Invaliditätsversorgung und nicht etwa die Hinterbliebenenversorgung. Daher benachteiligt die Späteheklausel die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer.

Bundesarbeitsgericht, 04.08.2015 – 3 AZR 137/13