Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem Vertrag mit der Klinik, wonach der Patient zum Schadensersatz verpflichtet wird, wenn er einen Operationsvertrag absagt, sind in der Regel unwirksam.

Das Amtsgericht München entschied über einen Fall, in dem die Patientin eine Vereinbarung mit einer Schönheitsklinik über eine Magenballonbehandlung traf. Die Vereinbarung enthielt allgemeine Geschäftsbedingungen. Dort war festgelegt, dass im Falle der Absage des Eingrifftermins je nach Zeitpunkt bis zu 100% des Gesamtrechnungsbetrags brutto fällig sein sollten, zusätzlich pauschal eine Verwaltungsgebühr von 60 Euro.

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Nachdem die Patientin den vereinbarten Behandlungstermin zwei Tage vorher telefonisch und dann schriftlich absagte, stellte ihr die Schönheitsklinik 60 Prozent der Behandlungsgebühren in Rechnung. Die Abrechnungsfirma der Klinik erhob Klage, nachdem die Patientin nicht bezahlte.

Das AG München wies die Klage ab und erklärte die allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam. Die Stornogebühr übersteige den normalerweise zu erwartenden Schaden und sei unangemessen hoch. Zu berücksichtigen sei dabei auch die Verwaltungsgebühr, die in jedem Falle zusätzlich pauschal erhoben werde. So sei der zu bezahlende Betrag für den Patienten bei kurzfristiger Absage sogar höher, als bei Durchführung des Eingriffs. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen seien einseitig zugunsten des Verwenders festgelegt. Die Regelung berücksichtige zudem nicht die Einsparungen der Klinik bei Absage des Patienten. Sie benachteilige den Patienten auch unangemessen, da einer Heilbehandlung eine besondere Vertrauensstellung zugrunde liege, die dem Patienten nach §§ 621 Nr. 5, 627 BGB das Rechte gebe, fristlos ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Das wirtschaftliche Interesse müsse gegenüber dem schützenswerteren Interesse des Patienten auf körperliche Unversehrtheit zurücktreten, so das Amtsgericht München.

Amtsgericht München, Urteil vom 28.01.2016

213 C 27099/15