Das Amtsgericht München hatte sich kürzlich mit der Frage zu befassen, ob ein Trampolin auch in einem “Ziergarten” stehen darf.

Stolze drei Meter in Höhe und Durchmesser – ein großes Gartentrampolin ist zweifellos kaum zu übersehen. Kann ein Miteigentürmer eines Mehrfamilienhauses daher verlangen, dass solch ein Trampolin vom Gartenanteil einer anderen Partei verschwinden muss? Der Eigentümer argumentierte, dass die Gemeinschaftsordnung die Nutzung der Gartenanteile ausdrücklich als “Ziergarten” vorsehe und der Anblick des Spielgeräts eine ganz erhebliche optische Störung darstelle.

Das Trampolin darf dennoch bleiben, urteilte das Amtsgericht München. Denn hier läge keine bauliche Veränderung vor, die der Zustimmung der Miteigentümer bedürfe: Das Sportgerät lässt sich abbauen, was im Herbst auch regelmäßig geschah. Außerdem gehöre das Aufstellen von Spielgeräten zur typischen Nutzung von Gartenanteilen, in denen Kinder spielen.

Amtsgericht München, AZ: 485 C 12677/17

Trampolin