Steuerliche Optimierungsmöglichkeiten müssen von Unterhaltspflichtigen ausgenutzt werden. Denn im Zweifelsfall wird ein fiktiver Steuervorteil bei der Festsetzung des Unterhalts berücksichtigt.

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In dem vom Oberlandesgericht Nürnberg entschiedenen Fall hatte der Vater eines Sohnes nach der Trennung von der Mutter wieder geheiratet. Das Bruttoeinkommen des als Möbelmonteurs tätigen Vaters betrug 1.750,00 €. Dessen neue Ehefrau war ebenfalls berufstätig, erhielt jedoch BAföG. Die Möglichkeit des Ehegattensplittings nahm das Ehepaar nicht in Anspruch. Der Mann beantragte den monatlichen Kindesunterhaltunterhalt in Höhe von 225,00 € auf einen Betrag von 85,00 € herabzusetzten.

 

Sein Antrag hatte nur teilweise Erfolg. Das Gericht entschied, der Vater müsse sich den fiktiven Steuervorteil anrechnen lassen, den er durch das Ehegattensplitting hätte; denn er müsse alles tun um sein Einkommen zu optimieren. Allerdings müssten auch die Nachteile eines Steuerklassenwechsels für den neuen Ehepartner berücksichtigt werden. Daher wurde in dem zu entscheidenden Fall der Unterhalt auf rund 188,00 € festgelegt.

 

OLG Nürnberg AZ: 10 0F 1182/14.