Wohlverhaltenspflicht der Eltern umfasst Förderung des Umgangs mit anderem Elternteil

Ein Elternteil schalte missbräuchlich die Bundespolizei ein, nachdem das Einschalten des Familiengerichts erfolglos war, um die Urlaubsreise des anderen Elternteils mit dem Kind zu verhindern. Somit verstößt er gegen seine Wohlverhaltenspflicht, welche dazu dient, den Umgang des anderen Elternteils mit dem gemeinsamen Kind zu fördern bzw. den Umgang nicht zu erschweren. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.

Der Vater wollte mit seinen beiden Kindern und seiner neuen Ehefrau, gemäß getroffener Umgangsregelung, nach Thailand in den Urlaub reisen. Die Mutter der beiden Kinder erteilte ihre Zustimmung, widerrief diese aber, als es zu mehreren Bombenanschlägen in Thailand kam. Da jedoch keine Reisewarnung vom Auswärtigen Amt vorlag, lehnte das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg den Antrag auf einstweilige Anordnung um die Ausreise zu verhindern ab. Jedoch akzeptierte die Mutter dies nicht und wandte sich zugleich an die Bundespolizei. Sie bewegte die Bundespolizei dazu, unter Weglassung des erfolglosen Versuchs bei dem AG, die Ausreise zu verhindern.

Umgang Bundespolizei

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg verhängt Ordnungsgeld gegen Mutter

Das Amtsgericht verhängte gegenüber der Mutter ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro, da es in dem Verhalten einen Verstoß gegen die Umgangsvereinbarung sah. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Mutter.

Kammergericht bejaht ebenfalls Verstoß gegen Umfangsvereinbarung

Die Entscheidung des Amtsgerichts wurde vom Kammergericht Berlin bestätigt und verwies auf die Wohlverhaltenspflicht.

Unzulässige Verhinderung der Ausreise trotz Terroranschlägen

Laut Kammergericht war es die alleinige Sache des Vaters über den Urlaubsort, im Rahmen seines Umgangs, zu entscheiden. Der Fall wäre anders gelegen, wenn die Reise in ein Krisengebiet geführt hätte oder es in diesem Gebiet Reisewarnungen gegeben hätte, dies war jedoch nicht der Fall.

Kammergericht Berlin, Beschluss von 23.06.2017, AZ: 13 WF 96/17, 13 WF 97/17