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Laut Amtsgericht München besteht ein Schmerzensgeldanspruch, wenn jemand grundlos in die Flucht geschlagen wird und sich dabei verletzt, es liegt dann ein „Herausforderungsfall“ vor.

Folgender Fall lag zugrunde: nach mehreren Streitigkeiten zwischen dem Mieter und dem Vermieter, sprach der Vermieter gegenüber dem Mieter letztendlich ein Hausverbot für das gesamte Gebäude, in dem er dem Mieter Büroräume vermietet hat, aus. Bei einem erneuten Zusammentreffen, sprühte der Vermieter in Richtung der Mieters Pfefferspray. Kurz darauf traf der Kläger, als er das Gebäude verlassen wollte, auf den Vermieter. Aus Angst vor dem Beklagten, rannte der Mieter in Richtung der Straße, fiel dabei über die Bordsteinkante und stürzte auf die Fahrbahn. Dabei verletzte er sich schwer. Er forderte daher vom Vermieter Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 Euro. Der Vermieter war der Meinung, er sei dazu berechtigt gewesen, das Hausverbot durchzusetzen. Außerdem ist er der Meinung, dass der Kläger Mitverschulden trage, somit weigerte der Vermieter sich, Schmerzensgeld zu zahlen.

Stolpern des Klägers wurde durch Verfolgung des Beklagten herausgefordert

Der Richter am Amtsgericht München, sprach dem Kläger 800 Euro Schmerzensgeld, wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu, jedoch nicht, wie vom Mieter verlangt, 2.500 Euro.

Der Kläger startete beim Verlassen des Gebäudes, in dem er seine Büroräume mietet, eine Videoaufzeichnung, aufgrund des Vorfalls am Vortag. Dieses Video wurde beim Gerichtstermin in Augenschein genommen. Es wurde Folgendes festgestellt: es ist ohne Zweifel zu erkennen, dass der Beklagte, mit einem Pfefferspray in der Hand, wild auf den Mieter zu stürmte und dabei „jetzt aber“ schrie, sodass der Kläger durch den Angriff mit anschließender Verfolgung zur Flucht veranlasst wurde. Außerdem war der Vermieter nicht dazu berechtigt, ein Hausverbot zu verhängen, da bei vermieteten Räumen alleine der Mieter Hausrechtsinhaber sei.

Mitverschulden des Klägers nicht ersichtlich

Dem Kläger wurden 800 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Dabei wurde vom Gericht berücksichtigt, dass es nur leichte und oberflächliche Schürfungen waren, die sich der Kläger zugezogen hat.

Amtsgericht München, Urteil vom 22.12.2016, AZ: 173 C 15615/16