Plausible Begründung für Mindestkörpergröße von 163 cm nicht gegeben

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Durch einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Aachen wurde das Land Nordrhein-Westfalen dazu verpflichtet, eine Bewerberin, die die vorgegebene Mindestkörpergröße nicht erfüllt, trotzdem zum weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zuzulassen.

 In einem Erlass des Innenministeriums wird eine Mindestkörpergröße für Frauen von 163 cm vorgeschrieben, wenn Sie an einem Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassen werden wollen. Da eine Bewerberin diese Mindestkörpergröße nicht erfüllte, wurde Sie für dieses Auswahlverfahren vom Land Nordrhein-Westfalen abgelehnt.

VG stützt sich auf Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen

Bei dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, auf welches sich das Verwaltungsgericht Aachen bei der Zulassung der Bewerberin zum Auswahlverfahren stützte, wird das Land kritisiert, sich nicht mit aktuellen statistischen Daten über die Körpergrößen in der deutschen Bevölkerung auseinandergesetzt zu haben. Außerdem genüge der Verweis des Landes auf die Einstellungspraxis in anderen Bundesländern nicht, um die Bewerberin abzulehnen.

 

 

Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 06.01.2017

– 1 L 6/17 –