Nach einer OP wurde bei der Patientin das Bauchtuch im Körper vergessen, zur Folge hatte dies, dass sie ein halbes Jahr lang über Unwohlsein und Unterbauchschmerzen klagte und sich einer weiteren Operation unterziehen musste. Das Oberlandesgericht München entschied, dass dies ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.500 EUR rechtfertigen kann.

Die Krebspatientin unterzog sich einer Operation. Nachfolgend klagte sie über Unwohlsein und Unterbauchschmerzen. Bei der Untersuchung wurde das vergessene Bauchtuch entdeckt und in einer weiteren Operation entfernt. Aufgrund dieses Vorfalls erhielt sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 EUR, jedoch erschien dies der Patientin nicht ausreichend. Sie forderte ein Schmerzensgeld in Höhe von 70.000 EUR, da sie der Meinung war, dass ihre Ernährungsstörungen und die beeinträchtigte Chemotherapie auf das Bauchtuch zurückzuführen seien. Außerdem habe sich um das Bauchtuch ein Tumor gebildet bzw. dieses habe den Darm „angescheuert“.

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Landgericht wies Schmerzensgeldklage ab

Das Landgericht München wies die Klage ab. Da das Unwohlsein und die Unterbauchschmerzen auf das Bauchtuch zurückzuführen waren, jedoch die weiteren geschilderten Beschwerden nicht, sei somit das bisher erhaltene Schmerzensgeld ausreichend. Die Patientin legte dagegen Berufung ein.

Oberlandesgericht bejaht weitergehend Schmerzensgeldanspruch

Das Oberlandesgericht München entschied zu Gunsten der Patientin und hob die Entscheidung der Vorinstanz auf. Sie habe weiteren Anspruch auf Schmerzensgeld.

Vorliegen eines einfachen Behandlungsfehlers

Das Oberlandesgericht stimmte der Ansicht des Landgerichts zu, dass in dem Zurücklassen des Bauchtuches ein einfacher Behandlungsfehler zu sehen sei. Das Zurücklassen müsse letztlich auf einen Zählfehler zurückzuführen sein. Ein solcher dürfe zwar nicht passieren, er sei aber nicht ganz unwahrscheinlich.

Schmerzensgeldhöhe von insgesamt 8.500 EUR

Das Oberlandesgericht war der Auffassung, dass durch das Zurücklassen des Bauchtuches ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.500 EUR gerechtfertigt sei. Da die Patientin bereits 6.000 EUR erhalten hatte, standen ihr noch weitere 2.500 EUR zu.

Oberlandesgericht München, Urteil vom 22.08.2013

– 1U 3971/12 –