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Es besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn ein 11-jähriges Kind bei Innenreinigungsarbeiten am Fahrzeug von seinem Vater einen Schritt zurück tritt und deshalb mit einem vorbeifahrendem Pkw zusammen stößt. Laut Amtsgericht Kassel, ist dem Kind kein Mitverschulden anzulasten, wenn sich seine Bewegung im Rahmen des Üblichen hält.

Ein 11-jähriger Junge reinigte gemeinsam mit seinem Vater dessen Auto auf einem Waschanlagengelände. Als der Junge die Abdeckmatte aus dem Kofferraum holen wollte, dafür sich jedoch einen Schritt vom Auto entfernt hat, wurde er von einem Taxifahrzeug, welches aus der gegenüberliegenden Parktasche herrausfuhr, angefahren. Der Junge verletzte sich und klagte auf Zahlung von Schmerzensgeld, da der Taxifahrer und dessen Haftpflichtversicherung eine Haftung ablehnten. Sie führten an, es sei dem Jungen ein überwiegendes Mitverschulden anzulasten.

Anspruch auf Schmerzensgeld

Laut Amtsgericht Kassel steht dem Kläger Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Der Beklagte hätte damit rechnen müssen, dass sich zwischen den Parktaschen Menschen aufhalten, die mit Reinigungsarbeiten um die Fahrzeuge herum beschäftigt sind.

Kein Mitverschulden des Klägers

Obwohl der Kläger sich rückwärts vom Fahrzeug wegbewegte, entschied das Amtsgericht Kassel zu Gunsten des 11-jährigen. Der Beklagte müsse damit rechnen, dass sich Personen um die Fahrzeuge herum bewegen, um die üblichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Innenreinigung durchzuführen.

Schmerzensgeld in Höhe von 3.600 EUR

Der 11-jährige erlitt einen Schienbeinbruch und einen Keilbeinbruch, das Amtsgericht sprach dem Kläger 3.600 EUR zu. Die Folgen des Zusammenstoßes mit dem Pkw schränkten den Jungen erheblich im Alltag und in seiner Lebensqualität ein, da er 3 Wochen lang einen Gips tragen musste und sportliche oder sonstige Freizeitaktivitäten unmöglich waren. Außerdem  ließ das Gericht den Umstand, dass die Beklagten ein eindeutiges Mitverschulden des Beklagten in Betracht zogen, nicht unberücksichtigt.

Amtsgericht Kassel, Urteil vom 21.04.2015, AZ: 435 C 5128/12