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Bei erzwungener Eheschließung endet Zwangslage mit Eheschließung

Wenn jemand zur Eheschließung gezwungen wird und diese nur deshalb eingeht, kann der Antrag auf Aufhebung der Ehe innerhalb eines Jahres nach Eingehung der Zwangsehe gestellt werden. Dies laut Amtsgericht Burgwedel.

Eine deutsche Staatsbürgerin wurde im Mai 2002 in der Türkei von ihren Eltern zur Eheschließung, vor einem türkischen Standesbeamten, gezwungen. Im September 2003 beantragte sie daher die Aufhebung der Ehe mit ihrem türkischen Ehemann.

Keine Eheaufhebung aufgrund Ablaufs der Antragsfrist

Der Antrag auf Eheaufhebung wurde von Amtsgericht Burgwedel abgewiesen. Eine Eheaufhebung ist zwar möglich, jedoch muss die Aufhebung innerhalb eines Jahres nach Schließung der Ehe beantragt werden. Der Antrag hätte somit spätestens im Mai 2003 gestellt werden müssen.

Amtsgericht Burgwedel, Beschluss vom 29.10.2003, AZ: 41 F 165/03