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Bei Elternzeit besteht Recht auf Teilzeit

Während der Elternzeit ist Teilzeitarbeit von bis zu 30 Stunden pro Woche erlaubt. Unverändert können Mitarbeiter während der Elternzeit zweimal eine Verringerung Ihrer Arbeitszeit verlangen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens 6 Monaten.
  • Die Arbeitszeit soll für mindestens 2 Monate im Monatsdurchschnitt auf 15 bis 30 Wochenstunden reduziert werden.
  • Der Arbeitgeber beschäftigt i.d.R. mehr als 15 Mitarbeiter.
  • Es gibt keine dringenden betrieblichen Gründe, die dem entgegenstehen.

Ein dringender betrieblicher Grund zur Ablehnung der Reduzierung der Arbeitszeit kann z.B. darin liegen, dass trotz starkem Bemühen keine Ersatzkraft zu finden ist, dass eine andere Aufgabenverteilung im Betrieb unmöglich ist, oder der Mitarbeiter mit einer reduzierten Arbeitszeit nicht eingeplant werden kann. Allerdings sind die Anforderungen der Gerichte hoch und die betrieblichen Gründe müssen im Streitfall sehr genau dargelegt werden können.

Diese Änderungen gibt es bei der Elternzeit:

Wie bisher kann auch künftig jeder Elternteil drei Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen. Neu ist allerdings, dass Eltern von Kindern, die ab dem 01.07.2015 geboren werden, die Elternzeit noch variabler gestalten können. Sie dürfen:

Die Elternzeit in maximal drei Blöcke aufteilen (bisher 2).
24 Monate der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem 3. und dem 8. Lebensjahr übertragen (bisher waren dies 12 Monate).
Nur wenn der dritte Block der Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes liegen soll, darf der Arbeitgeber innerhalb von 8 Wochen ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen.

Wichtig ist auch noch, dass die Zustimmung des Arbeitgebers entfällt, d.h. bisher war die Übertragung von Elternzeit auf die Zeit nach dem 3. Geburtstag des Kindes nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Diese Zustimmung entfällt bei Geburten ab Juli 2015.

Ebenfalls neu:

Anmeldefristen für die Elternzeit sind unterschiedlich.

Möchten Mitarbeiter vor dem 3. Geburtstag des Kindes Elternzeit nehmen, so müssen sie dem Arbeitgeber unverändert spätestens 7 Wochen vorher informieren. Auch ihren Teilzeitanspruch müssen sie spätestens 7 Wochen vorher geltend machen. Äußert sich der Arbeitgeber dazu nicht, gilt seine Zustimmung – auch zu der eventuell gewünschten Verteilung der Arbeitszeit – als erteilt.

Anders ist es für Elternzeit nach dem 3. Geburtstag. Hier wurde die Mitteilungsfrist auf 13 Wochen verlängert. Auch wenn der Mitarbeiter die Arbeitszeit in dieser Phase kürzen möchte, muss er den Antrag mindestens 13 Wochen vorher beim Arbeitgeber einreichen. Die Zustimmung des Arbeitgebers gilt nach 8 Wochen ohne Reaktion als erteilt.