Eine Frau reiste mit einem Fernbusreiseunternehmen im Oktober 2014 von Dresden nach München. Auf der Fahrt wurden Zwischenhalte in Chemnitz und Regensburg gemacht. Die Frau hatte einen Koffer dabei, den sie bei der Abfahrt dem Busfahrer zum Unterbringen im Gepäckraum des Busses übergab. Als die Reise der Betroffenen in München endete, wurde ihr Koffer jedoch nicht mehr im Gepäckraum aufgefunden. Das Busunternehmen lehnte den Ersatz des Koffers unter Verweis auf die Haftungsbestimmungen in den AGB ab.

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Die Frau reichte Klage ein und bekam Recht. Das Amtsgericht München bejahte einen grundsätzlichen Schadensersatzanspruch bei Gepäckverlust.

Das ist eine bis dahin neue Entscheidung auf dem Gebiet. Die bis dato getroffenen Entscheidungen galten nur für Bahnfahrten,  Flugreisen oder Busreisen im Rahmen eines Reisevertrages.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass Fernreisebusunternehmen die komplette Haftung für Gepäck nicht ausschließen können. Da das Unternehmen bisher keinerlei Sicherungen zum Schutz des Gepäcks der Reisenden ergriffen hat, handelte es zumindest grob fahrlässig. Die Pflicht zur Personenbeförderung schließt automatisch auch die Pflicht zum Transport von Gepäck ein. Dies ist auch vom Entgelt umfasst. Daher besteht für den Busunternehmer eine Obhutspflicht, die im Falle des Gepäckverlustes einen Schadensersatzanspruch begründet.

Den Reisenden trifft jedoch die Beweislast für den Wert des Inhalts des Koffers und dessen Verlust.

 

Amtsgericht München, 08.12.2015

83 Js 5956/15