Grenze von 15% gilt nur bei kleinen Vermögen

Leben die Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft, so bedarf bei kleinen Vermögen eine Vermögensverfügung der Zustimmung des anderen, wenn weniger als 15% Restvermögen verbleiben. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Ein Vater verkaufte seiner Tochter aus erster Ehe ein Hausgrundstück, damit war seine neue Ehefrau jedoch nicht einverstanden. Nach seinem Tod beanspruchte sie daher das Hausgrundstück, ihrer Meinung nach habe der Verstorbene nach seinem Tod kein nennenswertes Vermögen besessen, so dass der Kaufvertrag Ihrer Zustimmung bedurft habe. Die Tochter stellt sich dem entgegen. Sie ist der Auffassung, dass der Kaufvertrag nicht der Zustimmung der Ehefrau bedurft habe, da ihr Vater nicht über das ganze Vermögen verfügt habe. Die Ehefrau erhob Klage auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung.

Landgericht und Oberlandesgericht gaben Klage statt

Das Landgericht und das Oberlandesgericht Köln gaben der Klage statt. Eine Genehmigung der Ehefrau sei erforderlich gewesen, da der Verstorbene durch die Grundstücksveräußerung nahe über sein gesamtes Vermögen verfügt habe. Sein Restvermögen belief sich demnach auf weniger als 10%. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Revision ein.

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Bundesgerichtshof verneint Zustimmungspflicht

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung der Vorinstanz auf. Die Veräußerung des Grundstücks sei nicht zustimmungspflichtig gewesen.

Keine Verfügung über Vermögen als Ganzes

Das Vermögen des Verstorbenen wurde laut Bundesgerichtshof falsch berechnet. Nach der Grundstücksveräußerung habe sich sein Restvermögen auf fast 19,3% belaufen. Daher kann bei einem solchen Wertverhältnis nicht davon gesprochen werden, das Grundstück habe im Wesentlichen das ganze Vermögen dargestellt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.06.1980, AZ: IVb ZR 516/80