Fluglaterne

Keine Aufstiegsgenehmigung aufgrund Brandgefahr durch Fluglaternen

Laut Bundesverwaltungsgericht, kann durch eine Polizeiverordnung der Aufstieg von Fluglaternen generell verboten werden, da von Flutlaternen eine Brandgefahr ausgeht. Eine Aufstiegsgenehmigung kann nur erteilt werden, wenn im Einzelfall hinreichend sichergestellt wird, dass sich eine Brandgefahr ausschließen lässt.

Der Kläger wollte 50 Fluglaternen aufsteigen lassen, hierzu wollte er sich die nötige Genehmigung holen, als diese ihm verwehrt wurde, mit Hinweisen auf die bestehende Brandgefahr, erhob dieser Klage.

Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht wiesen Klage ab

Die Klage wurde sowohl vom Verwaltungsgericht Leipzig als auch vom Oberverwaltungsgericht Sachsen abgewiesen, mit dem Verweis auf die hohe Brandgefahr, vorallem auch deshalb, da der Kläger die Fluglaternen in einem dicht bebauten Gebiet aufsteigen lassen wollte. Hiergegen richtete sich seine Revision.

Bundesverwaltungsgericht verneint ebenfalls Aufstiegsgenehmigung

Die Entscheidung der Vorinstanzen wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt.

Keine Anwendbarkeit des Luftverkehrsrechts des Bundes

Für den vorliegenden Fall ist das Luftverkehrsrecht laut Bundesverwaltungsgericht nicht anwendbar, denn Fluglaternen sind laut Luftverkehrsgesetz keine Luftfahrzeuge.

Rechtmäßigkeit des generellen Aufstiegsverbots

Wenn durch eine Polizeiverordnung ein generelles Aufstiegsverbot geregelt werde, ist dies laut Bundesverwaltungsgericht auch rechtmäßig.

Aufstiegsgenehmigung nur ausnahmsweise bei hinreichend sicheren Ausschlusses einer Brandgefahr

Laut Bundesverwaltungsgericht bestehe kein Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung, da die Umstände dieses Einzelfalles Bedenken wegen der Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.10.2017, AZ: 6 C 44.16