Das Amtsgericht Nürnberg hat eine Dash-Cam-Aufzeichnung im Rahmen eines Schadenersatzprozesses verwertet, da eine anderweitige Aufklärung des Unfallherganges nicht möglich war. Das Gericht sah hier das Interesse an der Aufklärung des Geschehens als vorrangig gegenüber dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Unfallverursachers an.

Zum Sachverhalt: Im April 2014 ereignete sich ein Verkehrsunfall im Kreuzungsbereich. Dabei warfen sich beide Beteiligten vor, einen unvorsichtigen Spurwechsel vorgenommen und den Unfall verursacht zu haben. Einer der Fahrzeugführer klagte daraufhin auf Schadenersatz und führte als Beweis zum Unfallhergang die Dash-Cam-Aufzeichnung an.

Das Amtsgericht Nürnberg sprach dem Kläger Schadenersatz zu. Der Unfallablauf wurde aufgrund der Dash-Cam-Aufzeichnungen bewiesen. Der Verwertung der Aufzeichnungen stünde nichts entgegen.

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Zur Begründung führte das Gericht folgendermaßen aus:

Zum einen folge aus dem Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz kein Beweisverwertungsverbot für ein zivilrechtliches Verfahren. Die Anwendbarkeit des §6b Abs. 1 Nr.3 BDSG sei schon zweifelhaft, da es nur für stationäre Überwachungsanlagen gelte. Aufzeichnungen aus einem fahrenden Auto heraus seien nicht davon erfasst.

Zum anderen mache auch §22 Satz 1 Kunsturhebergesetz eine Verwertung der Aufzeichnungen nicht unzulässig. Diese Vorschrift umfasse nur den Schutz vor Verbreitung oder öffentlicher Zuschaustellung von Bildern. Eine Ausnahme davon macht jedoch §24 KUG und erlaubt dies in Fällen, in denen es der Rechtspflege dient. Eine Inaugenscheinnahme der Aufzeichnung im Schadenersatzprozess sei damit inbegriffen. Als weiteres Argument führte das Amtsgericht an, dass die Aufnahme von Bildern zur Beweissicherung erlaubt sei, daher müssten auch Videoaufzeichnungen unproblematisch sein. 

Ein Verwertungsverbot käme allenfalls wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes in Betracht. Jedoch könne nur der Beklagte verletzt sein, nicht jedoch unbeteiligte Passanten oder sonstige Verkehrsteilnehmer. Diese seien nämlich, wenn überhaupt, nur geringfügig betroffen. Auch habe man bisher nie das Abspielen von Sachverständigenaufnahmen beanstandet, obwohl dort ebenfalls unbeteiligte Dritte aufgezeichnet wurden.

Im Ergebnis müsse hier aber das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beklagten hinter dem Aufklärungsinteresse des Klägers zurücktreten. Da hier unterschiedliche Versionen des Unfallherganges im Raum standen und weder die Zeugen, noch der Sachverständige sichere Angaben zum Geschehen machen konnten, hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Verwertung der Aufzeichnungen. Insbesondere hat sich das Gericht durch die Aufzeichnungen auch ein mit der Wirklichkeit übereinstimmendes Urteil bilden können.

Amtsgericht Nürnberg, 08.05.2015, AZ: 18 C 8938/14