Kein Wiederaufleben des bereits ausgeschlossenen Ehegattenerbrechts nach Rücknahme eines Scheidungsantrags nach Tod des Ehegatten

Durch das Stellen eines begründeten Scheidungsantrags wird das Ehegattenerbrecht gem. § 1933 S. 1 BGB ausgeschlossen. Der Ausschluss wird nicht dadurch wieder rückgängig, dass der Scheidungsantrag nach § 269 Abs. 1 ZPO zurückgenommen wird.

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© Rainer Sturm  / pixelio.de

Nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt stellte die Ehefrau einen Scheidungsantrag, dem der Ehemann zustimmte. 13 Monate später verstarb der Ehemann, bevor die Ehe rechtskräftig geschieden wurde. Daraufhin erklärte die Ehefrau die Rücknahme des Antrags mit der Begründung, dass es zur Aussöhnung gekommen sei. Außerdem beantragte sie einen Erbschein, der sie als Miterbin neben den drei Kindern des Erblassers ausweisen sollte. Den Antrag lehnte das Amtsgericht Halberstadt mit Verweis auf § 1933 S. 1 BGB ab.

Die darauf folgende Beschwerde der Ehefrau wies das Oberlandesgericht Naumburg zurück. Der kraft Gesetzes eingetretene Ausschluss des Ehegattenerbrechts werde nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht durch die Rücknahme des Scheidungsantrags rückgängig gemacht. Nach § 1933 S. 1 BGB ist allein der Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich.

 

Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 30.03.2015

2 Wx 55/14 –