Die Tochter (15) der Klägerin wurde durch eine einfahrende U-Bahn tödlich verletzt. Die genauen Umstände des Unfallherganges konnten nicht aufgeklärt werden. Die Klägerin hoffte durch die Nachrichten und Posts ihrer Tochter auf Facebook mehr über die Todesumstände erfahren zu können. Dabei war entscheidend, ob es sich um einen Selbstmord gehandelt hat, da der U-Bahnfahrer Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüche gegen die Erben geltend machte. Facebook gab jedoch die Zugangsdaten zum Account jedoch nicht frei. Darauf klagte die Mutter und bekam Recht.

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Das Landgericht Berlin verpflichtete Facebook zur Herausgabe der Login Daten. Der von der Verstorbenen mit Facebook abgeschlossene Vertrag sei wie jeder schuldrechtliche Vertrag auf die Erben übergegangen.

Bezüglich digitalen und analogen Vermögens könne es keinen Unterschied geben. Desweiteren seien keine schutzwürdigen Interessen von Facebook berührt, da keine Prüfung der Nutzeridentität bei Abschluss des Vertrages vorgenommen werde.

Nichts anderes ergebe sich durch das postmortale Persönlichkeitsrecht, da die Eltern von verstorbenen Minderjährigen für deren Persönlichkeitsrechte verantwortlich seien.

Zwar stünden die Gedenkzustands-Richtlinien von Facebook dem entgegen. Diese seien aber unwirksam, da sie Nutzer und deren Erben unangemessen benachteiligen würden, wenn beliebige „digitale Freunde“  das Profil in einen Gedenkzustand versetzen können und dies nicht mal von den Erben behebbar sei. Das Datenschutzrecht sei auch nicht betroffen, da Briefe und Tagebücher von Erben gelesen werden können und es daher auch für digitales Gedankengut gelten müsse.

 

Landgericht Berlin, 17.12.2015

20 O 172/15