Eine Mutter hatte für ihren Sohn (14) Unterhalt zu leisten, da dieser beim Vater lebte. Der Vater hatte ein deutlich höheres Einkommen als die Mutter. Die Mutter klagte auf Erhöhung des Selbstbehaltes, da sie wesentlich geringeres Einkommen generierte als der Vater.

Selbstbehalt

Das Amtsgericht Wolfsburg verneinte den Anspruch zunächst. Das Oberlandesgericht Braunschweig gab der Klägerin jedoch Recht. Zur Begründung hieß es, dass der Vater nach §1603 Abs. 2 Satz 3 BGB als anderer leistungsfähiger Verwandter gelte. Da er ohne Gefährdung des eigenen Selbstbehaltes den Mindestunterhalt des Kindes zu leisten im Stande ist, rechtfertige die Erhöhung des Selbstbehaltes der Klägerin.  

Die dagegen eingelegte Revision hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof schloss sich der Entscheidung des Oberlandesgerichtes an. Bei einer gesteigerten Unterhaltspflicht der Eltern nach §1603 Abs. 2 Satz 1 BGB verbliebe den Unterhaltsverpflichteten grundsätzlich nur der notwendige Selbstbehalt. Diese gesteigerte Unterhaltspflicht entfalle aber im Fall des §1603 Abs. 2 Satz 3 BGB, wenn ein anderer leistungsfähiger Verwandter vorhanden ist. Dies treffe auch auf einen nicht barunterhaltspflichtigen Vater zu, der das Kind betreue. Der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Barunterhalt und Betreuung findet seine Grenzen, wenn der betreuende Elternteil wesentlich mehr Einkommen hat, als der unterhaltspflichtige Elternteil.

 

BGH, 04.05.2011

XII ZR 70/09