Wie lässt sich eigentlich der Familienfrieden (wieder-)herstellen? Insbesondere während oder kurz nach den Weihnachts- oder Osterfeiertagen, nach einem Familienfest, bei dem das ganze Rudel mal wieder zusammengekommen ist, oder im Anschluss an einen mehrwöchigen Familienurlaub wird diese Frage ganz schnell brandaktuell. Wir haben dafür jetzt auch kein Patentrezept. Wir wissen aber, dass die Deutschen in dem Bereich eine erstaunliche Kreativität an den Tag legen können, im Einzelfall dabei aber schon mal und nicht ganz ohne Grund von den Gerichten regelrecht ausgebremst werden (SG Berlin, Urt. v. 1.12.2016 – S 9 R 1113/12 WA).

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Angestoßen wurde der Fall von einem deutschen Rentner, Jahrgang 1941, der nach einer Scheidung mit einer deutlich jüngeren Frau an die Costa Blanca ausgewandert war. Der Rentenversicherung teilte der Auswanderer diesen Wohnortswechsel nicht mit. Warum auch? Geht die ja schließlich nichts an, wo man seinen Lebensabend verbringt. Und wenn doch mal was sein sollte, könnt ihr mich unter dieser deutschen Adresse erreichen. Da wohnt zwar nur mein Bruder, aber auch das müsst ihr ja nicht unbedingt wissen. Eine Zeit lang ging das gut, und wäre sicherlich auch weiterhin gut gegangen, wenn nicht Neid und Missgunst in Gestalt einer unbekannten Dritten aus dem familiären Umfeld zugeschlagen hätten. Die teilte nämlich der Deutschen Rentenversicherung Bund mit, dass das mit dem deutschen Wohnort nicht so ganz stimme. Die Rentenversicherung ging der Sache nach und kam recht schnell zu dem Ergebnis, dass es dem Rentenanspruch völlig egal ist, ob der spätere Kläger seinen Lebensabend nun unter spanischer Sonne oder unter einem Dach mit seinem Bruder genießt. Damit aber alles seine Ordnung hat – deutsche Behörden legen darauf ja bekanntlich großen Wert – müsse der Kläger aber seine spanische Adresse mitteilen und – ganz wichtig – jedes Jahr eine Lebensbescheinigung vorlegen. Der Kläger kam dem nach, wollte aber im Gegenzug gerne wissen, wer von der Familienbande ihn denn bei der Rentenversicherung verpfiffen habe. Weil Letztere das lieber für sich behalten wollte, musste sich das SG Berlin mit der Sache befassen. Aber auch dort winkte man ab. Denn dem Argument des Klägers, er benötige die Identität der Hinweisgeberin zur Wiederherstellung des Familienfriedens, konnten die Sozialrichter erwartungsgemäß nichts abgewinnen. Möglicherweise hat das SG damit einen nicht zu unterschätzenden Beitrag dazu geleistet, dass der Fall des Klägers nicht auch noch zu einem solchen der Berliner Strafjustiz wird. Aber das gehört natürlich ins Reich der Spekulation.

(Artikel entnommen aus: NJW-aktuell 16/2017, Seite 9)