Das Oberlandesgericht Hamm hat kürzlich entschieden, dass ein Kindsvater im Geburtsregister  nur mit dem Zusatz „Identität nicht festgestellt“ einzutragen ist, wenn er nachweislich gefälschte Urkunden vorlegt.

Im März 2011 erkannte ein Kindsvater die Vaterschaft eines im September 2011 in Lippstadt geborenen Kindes an.

Der Kindsvater reiste im September 2006 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte Asyl. Dabei gab er im Asylantrag an, er heiße Essa C. und sei im Januar 1988 in Lien-Kunda geboren. Er gab an ein sierra-leonischer Staatsangehöriger zu sein. Der Asylantrag wurde abgelehnt. Darüber hinaus kam die sierra-leonische Botschaft aufgrund seines Dialektes zu dem Schluss, dass er vermutlich aus Gambia komme. Der Antragsteller konnte keine weiteren Nachweise seiner Herkunft vorlegen. Sein Aufenthalt in Deutschland ist seitdem geduldet.

Im Geburtsregister wurde der Kindsvater zunächst mit dem Namen Essa C. und dem Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ geführt. Sowohl der Kindsvater als auch die Kindsmutter beantragten daraufhin die Berichtigung des Namens auf Ensa S. Dies wurde jedoch abgelehnt.

Hintergrund war, dass der Kindsvater mehrere Identitäten im Verfahren angegeben hatte. Zunächst habe er 2011 gegenüber einem Notar bei Vaterschaftsanerkennung erklärt, sein Name sei Ensa S., geboren im Februar 1977 in Serekunda/Gambia. Nach der Geburt seines Kindes legte er dem Standesamt Lippstadt eine auf Ensa S., geboren im April 1997 in Bundung, lautende gambische Geburtsurkunde aus dem Jahr 2004 vor.

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© Rainer Sturm / pixelio

Das Standesamt sah seine Identität jedoch als nicht nachgewiesen an. Die vorgelegte Geburtsurkunde aus dem Jahr 2004 stellte sich als Fälschung heraus.

Daraufhin legte der Kindsvater im November 2012 eine weitere gambische Geburtsurkunde vor, die im April 2011 durch einen Standesbeamten in Banjul/Gambia ausgestellt wurde. Die neue Urkunde wies den gleichen Inhalt wie die Urkunde aus dem Jahr 2004 auf. Zusätzlich reichte der Kindsvater einen auf dieselben Personalien lautenden gambischen Pass nach. Es handelte sich dabei um einen Proxypass, welcher auf einem authentischen Passformular durch einen verantwortlichen Amtsträger erstellt wurde. Weitere Identitätsnachweise z.B. Schulzeugnisse, Ausbildungspapiere etc. erfolgten trotz Aufforderung aber nicht.

Aufgrund dessen wiesen sowohl das Standesamt als auch das Amtsgericht Paderborn den Antrag auf Berichtigung zurück.

Die daraufhin vom Kindsvater eingelegte Beschwerde an das Oberlandesgericht hatte nur bedingt Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm wies das Standesamt an, den Namen auf Ensa S. zu berichtigen und mit dem Zusatz „Identität nicht festgestellt“ zu versehen. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Identität sei nicht festgestellt worden. Zwar lägen ein Pass und eine Geburtsurkunde vor. Jedoch wurde sowohl die Beweiskraft bezüglich des Passes als auch der Geburtsurkunde erschüttert. Daher müsse der Kindsvater weitere Nachweise zur Feststellung seiner Identität vorlegen. Jedoch sei der Name auf Ensa S. zu berichtigen, da nunmehr feststehe, dass es keine Person mit dem Namen Essa C. gäbe.

Durch den Zusatz „Identität nicht festgestellt“ entfalle die personenstandrechtliche Beweiskraft bezüglich der Personalien des Kindsvaters.

 

OLG Hamm, Beschluss vom 04.12.2015

15 W 263/15