Nichtanerkennung der rechtlichen Vaterschaft durch leiblichen Vater ist kindeswohlgefährdend

Ein leiblicher Vater hat keinen Anspruch auf Umgang mit seinem Kind, wenn er die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes nicht anerkennt und sich massiv in die Familie des Kindes einmischt. In diesem Fall ist das Wohl des Kindes gefährdet, welches auf eine sichere Familienstruktur angewiesen ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Jena hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall ging aus einer Affäre ein Kind hervor. Der leibliche Vater beantragte nach der Geburt seiner Tochter im Oktober 2013 ein Umgangsrecht. Dem trat sowohl die Mutter als auch ihr Ehemann, welcher rechtlicher Vater des Kindes war, entgegen. Zur Begründung führten sie aus, dass sich der leibliche Vater nicht habe damit abfinden können, dass er nicht die rechtliche Vaterschaft innehabe. Zudem habe er sich massiv in das Familienleben eingemischt und sich über den rechtlichen Vater sehr negativ geäußert.

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Bereits das zuständige Amtsgericht – Familiengericht hielt die Durchführung von Umgangskontakten in diesem Fall für nicht kindeswohldienlich und wies den Antrag auf Umgangsregelung zurück. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des leiblichen Vaters.

Das Oberlandesgericht Jena bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies die Beschwerde des leiblichen Vaters zurück. Der Anspruch des leiblichen Vaters auf Umgang mit dem Kind setze nach § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB voraus, dass dies dem Kindeswohl diene. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.

Das Oberlandesgericht Jena führte in seiner Begründung u.a. aus, dass das betroffene Kind in diesem Fall durch die Einmischung des leiblichen Vaters in die bestehende Familienstruktur das Kind stark emotional belastet habe. Für das Kind bestehe jedoch ein dringendes Bedürfnis, verlässliche Familienstrukturen vorzufinden. Insbesondere sei es wichtig, dass für das Kind kein Zweifel bestehe, welcher Person die Rolle des Vaters in seinem Leben zukomme.

Oberlandesgericht Jena, Beschluss vom 06.12.2016, AZ: 3 UF 42/16