Gericht entzieht Freimaurerloge Vorteil der Steuervergünstigung.

Eine Freimaurerloge, die Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt, ist nicht gemeinnützig.

Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit ist die “Förderung der Allgemeinheit“, entschied der Bundesfinanzhof in einem Anfang August in München veröffentlichtem Urteil. Die Entscheidung kann sich dem Bundesfinanzhof zufolge auch auf Vereine auswirken, die wie etwa Schützenbruderschaften, Männergesangsvereine oder Frauenchöre “Männer oder Frauen ohne sachlichen Grund von der Mitgliedschaft ausschließen“.

Die Entscheidung betrifft eine traditionelle Vereinigung zur Pflege der Freimaurerei. Diese nimmt nun nur Männer als Mitglieder auf und ermöglicht nur diesen das Ritual der Tempelarbeiten. Der BFH erkannte der Loge nun die Gemeinnützigkeit ab. Für den Ausschluss von Frauen konnte die Loge keine zwingenden sachlichen Gründe anführen hieß es in der Entscheidung.

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Die Argumentation der Loge, dass katholische Ordensgemeinschaften als gemeinnützig anerkannt werden, obwohl sie ebenfalls Männer oder Frauen von der Mitgliedschaft ausschließen wies der BFH zurück. Diese förderten mildtätige oder kirchliche Zwecke; eine Förderung der Allgemeinheit als Voraussetzung sei daher nicht notwendig.

Bundesfinanzhof, AZ.: V R 52/15