Neulandmethode Aufklärung

Operation ohne Aufklärung über mögliches Auftreten bisher unbekannter Risiken kann Schadensersatzansprüche begründen

Wenn eine Patientin nicht besonders darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine Operation mit einer neuen, noch nicht allgemein eingeführten Methode handelt, bei der auch unbekannte Risiken eintreten können, ist die Einwilligung in diese unwirksam. Die vorgenommene Operation, ist rechtswidrig und kann Schadensersatzansprüche der Patientin begründen, da die Einwilligung unwirksam war. Dies entschied das OLG Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Siegen.

Die Klägerin stellte sich im Jahr 2008 wegen einer Belastungsharninkontinenz in der urodynamischen Sprechstunde vor. Der Klägerin wurde eine damals noch nicht allgemein eigeführte, sogenannte Neulandmethode vorgeschlagen. Nach einem zusätzlichen Aufklärungsgespräch, stimmte die Klägerin dieser Methode zu und wurde noch im selben Jahr operiert. In der Folgezeit litt die Klägerin an einer Dyspareunie und einer restlichen Harninkontinenz. Innerhalb eines Jahres musste sich die Klägerin daher noch 5 weiteren Operationen unterziehen.

Klägerin verlangt mit Verweis auf mangelnde Aufklärung Schadensersatz

Mit der Begründung, dass sie unzureichend über alternative Behandlungsmethoden und Risiken der Neulandmethode aufgeklärt worden sei, verlangte sie von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von mind. 50.000,00 €.

OLG: Operativer Eingriff erfolgte rechtswidrig

Die Beklagte legte beim OLG Hamm Berufung ein, dies jedoch erfolglos. Das OLG entschied letztlich, dass die Operation rechtswidrig durchgeführt worden sei, da die Klägerin fehlerhaft über die unzureichende Erfahrung mit möglichen Folgen des neuen Operationsverfahrens aufgeklärt worden sei und somit ihre Einwilligung unwirksam sei.

Aufklärung der Patientin über Neulandmethode war unzureichend

Die Klägerin wurde sowohl über die Neulandmethode als auch über das klassische Operationsverfahren informiert, jedoch wurde sie hier unzureichend über die Neulandmethode informiert.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 23.01.2018, AZ: 26 U 76/17