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Unmöglichkeit der Durchführung von notwendigen Arbeiten

Laut LG Hamburg, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft den zwangsweisen Verkauf der Eigentumswohnung verlangen, wenn der Wohnungseigentümer am Messie-Syndrom leidet und dies dazu führt, dass notwendige Arbeiten, wie das Austauschen von Fenstern und das Ablesen von Heizkörpern, unmöglich werden.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft erhob Klage gegen den Wohnungseigentümer auf zwangsweisen Verkauf des Wohneigentums, da dieser über Jahre hinweg Dinge in seiner Wohnung sammelte, was dazu führte, dass unter anderem ein Austausch der Fenster und Einbau von Kaltwasserzählern nicht möglich war. Das AG Hamburg-Blankenese gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Beklagten Wohnungseigentümers.

Anspruch auf zwangsweisen Verkauf des Wohneigentums

Die Berufung des Wohneigentümers wurde vom Landgericht Hamburg zurückgewiesen. Der Wohneigentümergemeinschaft stehe ein Anspruch auf Verkauf des Wohneigentums zu, da der Wohneigentümer trotz Abmahnung gegen seine Pflichten gröblich verstoßen habe.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 06.04.2016, AZ: 318 S 502/15