Aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bremen geht hervor, dass kein Schadensersatzanspruch besteht, wenn eine Privatperson unnötigerweise den Unfallverursacher verfolgt und dabei stürzt und sich verletzt.

collective-435584_640

 Folgender Fall lag zugrunde: ein Autofahrer beobachtete einen Zusammenstoß zwischen einem Linienbus und einem Pkw. Da die Busfahrerin jedoch nichts mitbekam und daher im Stop-and-Go-Verkehr weiterfuhr, stieg der Beobachter aus seinem Pkw und verfolgte den Bus zu Fuß. Dabei stürzte der Mann jedoch und verletzte sich. Er klagte dann gegen das Busunternehmen und die Busfahrerin auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld

Da die Verletzungen des Autorfahrers unmittelbare Folge des Sturzes sei und nicht die des Verkehrsunfalls, hat das Amtsgericht Bremen entschieden, dass dem Autofahrer weder Schadenersatz noch Schmerzensgeld zusteht.

Keine Veranlassung zur Verfolgung

Da die Busfahrerin keine Kenntnis vom Zusammenstoß hatte, habe hier keine Fluchtlage bestanden. Somit war der Autofahrer als Privatperson auch nicht zur Verfolgung verpflichtet.

Keine Gefahr der fehlenden Durchsetzbarkeit der Ansprüche

Da es unschwer möglich gewesen wäre den Linienbus mit dem Busfahrer vor Ort im Einsatz zu ermitteln, hätte beim Unterlassen der Verfolgung auch nicht die faktische Undurchsetzbarkeit der geltend zu machenden Ansprüche gedroht.

 Amtsgericht Bremen, Urteil vom 19.03.2015, AZ: – 9 C 556/14 –